2012 hat das zuständige Finanzamt in Aachen die Steuererklärung von J&Beyond e.V. für das Jahr 2010 nicht anerkannt und dem Verein die reduzierte Besteuerung verweigert.
Der J&Beyond e.V. hat als Vereinsziel die "Förderung der Volks-, Berufs- und Erwachsenenbildung" gewählt. Dieser Tätigkeit kommt er durch das Betreiben der Webseite joomla.de und durch die Ausrichtung des JoomlaDays nach.
Das Finanzamt ist der Meinung, dass die Ausrichtung des JoomlaDays nicht der einzige Weg ist, um Menschen in Joomla fortzubilden und schlägt daher beispielsweise vor, dass der Verein ja auch ein Buch schreiben könnte. Da die Diskussionen mit dem Finanzamt ergebnislosen blieben, zog der Joomla-Verein vor das zuständige Finanzgericht in Köln. Dieses entschied leider in erster Instanz gegen den Verein, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Veranstaltungen "der einzige Weg" sind, das Vereinsziel zu erreichen.
Während der Verhandlung gab es dann eine Disskussion was der Begriff "einzig" bedeutet. Der Auslegung des Finanzamtes folgend, würde es bedeuten, dass man vielen Verein in Deutschland die Gemeinnützigkeit aberkennen müsse, denn sie können immer noch eine Möglichkeit finden das Vereinsziel zu erreichen.
Ein Beispiel hierfür sind Sportvereine, die als Vereinsziel die "Förderung von Breiten- und Leistungssport" haben. Ein Trainingslager wäre dann nicht mehr dem steuerbegünstigten Betrieb zuzuordnen, da ein Verein ja auch ein normales, wöchentliches Training vor Ort anbieten kann und ein Trainingslager somit nicht mehr der "einzige Weg" ist, dass Vereinsziel zu erreichen.
Das Finanzgericht ist der Auffassung das der Begriff "einzig" einer Klärung bedarf und hat die Revision vor dem Bundesfinanzhof in München zugelassen. Die Zulassung ist bereits ein positives Zeichen, da nur ca. 2-3% der Revision zugelassen werden. Da der J&Beyond e.V. alleine die Kosten von rund 5.000,- Euro für das Berufungsverfahren nicht aufbringen kann, hat er die OpenSource-Community in Form eines Fundraising aufgerufen, den Kampf gegen die deutschen Finanzbehörden zu unterstützen.
Leider gibt es viele Nutzerinnen und Nutzer, die OpenSource-Software mit Gratissoftware verbinden. Daher möchten wir an dieser Stelle noch mal in Erinnerung rufen:
… der Begriff Frei steht in diesem Kontext primär für das Fehlen von Einschränkungen (Freiheit) und nicht das Fehlen von Kosten (Gratis) … - Wikipedia
Die Community und Associations anderer OpenSource-Content-Management-Systeme sehen den Kampf, den der Joomla-Verein da gerade führt, auch als ihren Kampf. Daher wundert es nicht, dass der Betrag bereits nach nur 24 Stunden erreicht war.
Auch wenn der benötigte Betrag erreicht ist, so gibt es doch immer noch Kosten, wie z.B. die Übernachtung in München, .... Wer also den Kampf unterstützen möchte, kann dies noch bis zum 09. Juli tun.
Quellen:
Nachreichung: So ist es ausgegangen
Der Bundesfinanzhof hat im Juni 2017 die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und damit bestätigt, dass die durchgeführten Veranstaltungen dem gemeinnützigen (steuerbegünstigten) Betrieb zuzuordnen sind.
Laut Buschfunk hat ein Blogpost einer Rechtsanswalts- und Steuerkanzlei den entscheidenden Hinweis für die Argumentation geliefert:
Andererseits stellt sich die Frage, warum das Finanzgericht nicht näher auf die spezielle Regelung des § 68 Nr. 8 AO eingegangen ist, der „Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art“ zu Zweckbetrieben erklärt.
Es lohnt sich also durchaus, beim Nachlesen von Paragraphen ein bisschen links und rechts zu stöbern. Diese explizite Regelung hat den ganzen Streit über unterschiedlich auslegbare Formulierungen in der Rückbetrachtung überflüssig gemacht. Oder wie der Verein selbst resümiert:
Der entsprechende Paragraph ordnet “Veranstaltungen belehrender Art”, die von gemeinnützigen Trägern ausgerichtet werden, explizit dem steuerbefreiten Betrieb zu, womit der geforderte Nachweis der unmittelbaren Notwendigkeit, den das Finanzamt und die erste Instanz gefordert hatten, nie notwendig gewesen wäre.